Von Dominik von Falkenhausen · Recht & Möglichkeiten · 2026-03-12 · Aktualisiert am 2026-10-05

Kurz beantwortet: Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen sind Vorher-Nachher-Bilder in der Werbung außerhalb der Fachkreise unzulässig (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG). Bei nicht-operativen Behandlungen sind sie möglich, dürfen aber keinen untypischen Erfolg suggerieren und brauchen eine schriftliche, widerrufbare Einwilligung.
Bei Operationen dürfen Sie solche Bilder Patienten nicht zeigen. Bei nicht-operativen Behandlungen geht es, wenn nichts geschönt wird und der Patient schriftlich zustimmt.
Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen sind Vorher-Nachher-Bilder in der Werbung außerhalb der Fachkreise unzulässig. Für nicht-operative Behandlungen ist die Lage differenzierter, und genau dort entstehen die meisten Fehler.
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG untersagt die vergleichende Darstellung des Körperzustands vor und nach einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff gegenüber Laien. Was als operativ gilt, wird in der Rechtsprechung eher weit ausgelegt.
Für minimalinvasive und nicht-operative Behandlungen greift das Verbot nicht direkt. Trotzdem bleibt § 3 HWG: Eine Bilderstrecke, die einen Erfolg suggeriert, der nicht typisch ist, kann irreführend sein. Auch die Rechtsprechung zu Berufsordnungen der Landesärztekammern spielt hinein.
Unterschiedliche Beleuchtung, andere Kameraabstände, Make-up nur auf dem Nachher-Bild, ausgewählte Extremfälle ohne Hinweis auf den Regelfall. Solche Darstellungen sind auch dann angreifbar, wenn die Behandlung selbst nicht unter das Verbot fällt.
Unabhängig vom HWG braucht jede Veröffentlichung eine schriftliche, freiwillige und widerrufbare Einwilligung. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Eine Einwilligung, die als Bedingung für eine Behandlung eingeholt wird, ist unwirksam.
Erklärte Abläufe, ehrliche Angaben zu Haltbarkeit und Grenzen, sachliche Beschreibungen typischer Ergebnisse, Aufnahmen von Praxis und Team, differenzierte Bewertungen. Diese Inhalte erzeugen weniger Aufmerksamkeit, aber deutlich passendere Anfragen.
Ein Bild, das mehr verspricht, als Sie halten können, zieht genau die Patienten an, die Sie nicht wollen.
Denkbar wäre eine Praxis, die auf Instagram Ergebnisbilder eines operativen Eingriffs veröffentlicht und daraufhin abgemahnt wird. Nach dem Wechsel zu erklärenden Beiträgen über Ablauf, Nachsorge und realistische Erwartungen würde die Reichweite zunächst sinken, die Qualität der Anfragen aber steigen.
Zuerst prüfen, welche Ihrer Behandlungen als operativ gelten. Danach alle betreffenden Bilder aus der Publikumswerbung entfernen. Anschließend für zulässige Fälle einheitliche Aufnahmebedingungen festlegen.
Danach schriftliche, widerrufbare Einwilligungen dokumentieren. Zuletzt eine Alternative aufbauen: Erklärinhalte statt Ergebnisbilder.
Erster Fehler: Das Verbot wird nur auf die Website bezogen, nicht auf Social Media. Besser ist, alle Kanäle gleich zu behandeln. Zweiter Fehler: Einwilligungen werden mündlich eingeholt.
Besser ist eine schriftliche, jederzeit widerrufbare Erklärung. Dritter Fehler: Es werden Extremfälle gezeigt. Besser ist, typische Verläufe darzustellen oder darauf zu verzichten.
Vierter Fehler: Alte Beiträge bleiben online. Besser ist, das Archiv einmal vollständig durchzugehen.
Ein Anhaltspunkt ist, dass Erstgespräche mit realistischeren Erwartungen beginnen. Ein zweiter ist das Ausbleiben von Beanstandungen. Ein dritter ist, dass Interessenten Fragen zu Ablauf und Nachsorge stellen statt zu Ergebnisgarantien.
Eine vollständige Durchsicht von Website und Social-Media-Archiv dauert meist ein bis drei Wochen. Der Aufbau erklärender Alternativinhalte braucht zwei bis vier Monate. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Abgrenzung zwischen operativem und nicht-operativem Eingriff ist der eigentliche Streitpunkt. Gerichte haben das Merkmal in der Vergangenheit weit ausgelegt und auch Eingriffe erfasst, die in der Praxis als klein gelten, sobald sie mit einer Verletzung der Haut und einer formenden Absicht verbunden sind.
Für die eigene Kommunikation folgt daraus eine einfache Regel: Im Zweifel gilt der strengere Maßstab, weil eine spätere Klärung im Streitfall teurer ist als der Verzicht auf ein Bild.
Gegenüber Fachkreisen ist die Darstellung zulässig. Entscheidend ist, dass der Bereich tatsächlich auf Fachkreise beschränkt ist, ein Hinweis auf der Seite oder eine einfache Bestätigung genügt dafür nicht ohne weiteres.
Unabhängig davon bleibt die datenschutzrechtliche Seite: Die Einwilligung muss die konkreten Kanäle benennen, freiwillig erteilt und jederzeit widerrufbar sein; nach einem Widerruf müssen die Aufnahmen tatsächlich entfernt werden, auch aus Archiven und geteilten Beiträgen.
Sinnvoll ist eine kurze Akte je veröffentlichter Aufnahme: Datum, Behandlung, Aufnahmebedingungen, Einwilligungstext mit Unterschrift, Kanäle der Veröffentlichung und Ansprechpartner in der Praxis. Wird eine Darstellung beanstandet, entscheidet häufig, wie belastbar diese Unterlagen sind.
Interessenten wollen mit Ergebnisbildern eine einzige Frage klären: Was kann ich realistisch erwarten? Diese Frage lässt sich auch ohne Bildvergleich beantworten, über beschriebene typische Verläufe, Angaben zu Haltbarkeit und Grenzen, erklärte Nachsorge und eine ehrliche Einordnung, für wen eine Behandlung nicht geeignet ist.
Praxen, die so arbeiten, führen erfahrungsgemäß kürzere Erstgespräche mit weniger Korrekturbedarf.
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Praxisbeispiel: Berger Aesthetic & Laser, Regensburg: Reichweite 21-fach. Interview und Einordnung.
Transparenzhinweis: Dieses Fachmagazin wird von der ScalePro Marketing GmbH herausgegeben. Die hier gezeigten Praxen sind Kunden des ScaleBeauty Systems. Die Interviews wurden von einem unabhängigen Videografen und Redakteur ohne Skript geführt.
Individuelle Ergebnisse. Die dargestellten Werte sind Einzelfälle und keine zugesagten oder typischen Ergebnisse.
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