Von Dominik von Falkenhausen · Recht & Spielräume · 2025-10-20

Kurz beantwortet: Das HWG verbietet unter anderem irreführende Aussagen, Erfolgsversprechen und bestimmte Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen Eingriffen. Sachliche Aufklärung, Ablauf, Indikation und Erfahrung bleiben erlaubt.
Verboten sind Heilversprechen, irreführende Aussagen und bestimmte Vorher-Nachher-Bilder. Sachliche Aufklärung ist ausdrücklich erlaubt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der fachlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Das Heilmittelwerbegesetz wird im Praxis-Marketing häufig als Bremsklotz wahrgenommen. Viele Praxen haben das Gefühl, kaum etwas sagen zu dürfen. Begriffe werden vermieden, Aussagen abgeschwächt, Inhalte vorsichtig formuliert. Marketing wirkt dadurch oft steril, austauschbar und emotionslos. Genau hier entsteht ein Missverständnis.
Das Heilmittelwerbegesetz verbietet nicht, Vertrauen aufzubauen. Es verbietet nicht, Orientierung zu geben. Und es verbietet nicht, die Perspektive des Patienten einzunehmen. Es verbietet bestimmte Formen der Werbung – nicht sinnvolle Kommunikation.
Das HWG greift dort, wo Heilversprechen gemacht werden, wo mit Garantien, Vorher-Nachher-Vergleichen oder medizinisch nicht abgesicherten Aussagen gearbeitet wird. Es schützt Patienten vor falschen Erwartungen. Was es nicht verbietet, ist Einordnung. Im Gegenteil: Gute Einordnung reduziert Fehlannahmen und wirkt vertrauensbildend.
Ein häufiger Fehler besteht darin, Marketing mit medizinischer Aussage gleichzusetzen. Praxen versuchen, Leistungen zu erklären, Ergebnisse zu beschreiben oder Vorteile hervorzuheben. Dabei geraten sie schnell in juristische Grauzonen. Gleichzeitig wird übersehen, dass Patienten gar nicht primär nach Ergebnissen suchen.
Patienten suchen nach Orientierung. Nach Verständnis. Nach dem Gefühl, richtig aufgehoben zu sein. Genau hier liegt der Spielraum, den das HWG ausdrücklich offenlässt.
Erfolgreiches Praxis-Marketing beschreibt nicht, was medizinisch garantiert wird, sondern wie sich Patienten im Entscheidungsprozess fühlen dürfen. Unsicherheit, Zweifel, Informationsbedarf. Marketing darf diese emotionalen Zustände aufgreifen und einordnen, ohne medizinische Versprechen zu machen.
Das sogenannte 'Big Picture' ist dabei entscheidend. Patienten wollen verstehen, was sie erwartet. Nicht im Detail der Behandlung, sondern im Gesamtprozess. Wie läuft eine Beratung ab. Worauf wird Wert gelegt. Wie wird entschieden. Welche Haltung prägt die Praxis.
Diese Kommunikation ist rechtlich unproblematisch, solange sie nicht therapeutisch wirbt, sondern menschlich erklärt.
Hier kommt Positionierung ins Spiel. Positionierung definiert nicht, welche Leistungen beworben werden, sondern wie die Praxis wahrgenommen werden möchte. Erklärend, verantwortungsvoll, ruhig, führend. Diese Haltung lässt sich kommunizieren, ohne gegen das HWG zu verstoßen.
Auch die Praxis-Identität spielt eine zentrale Rolle. Identität zeigt sich darin, wie über Themen gesprochen wird, nicht darin, was versprochen wird. Eine Praxis kann Sicherheit vermitteln, ohne Ergebnisse zu garantieren. Sie kann Kompetenz zeigen, ohne Superlative zu nutzen.
Der Kundenavatar hilft dabei zu verstehen, in welchem emotionalen Zustand Patienten Informationen aufnehmen. Angst, Unsicherheit oder Überforderung lassen sich benennen, ohne medizinische Aussagen zu treffen. Das ist nicht verboten, sondern notwendig für gute Kommunikation.
Gleichzeitig definiert der Anbieteravatar, wie die Praxis diese Themen anspricht. Ruhig statt dramatisierend. Klar statt werbend. Diese Tonalität ist nicht nur rechtlich sicher, sondern auch wirksamer.
Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass Marketing nur dann erfolgreich ist, wenn es spektakulär ist. In regulierten Bereichen wie der Medizin entsteht Wirkung oft durch Zurückhaltung. Patienten reagieren sensibel auf Übertreibung. Vertrauensaufbau gelingt dort, wo Kommunikation ehrlich und einordnend ist.
Digitale Systeme reagieren ebenfalls positiv auf diese Form der Kommunikation. KI und Suchmaschinen bewerten Inhalte, die konsistent, sachlich und erklärend sind, höher als werbliche Aussagen. Das HWG-konforme Marketing ist daher nicht nur rechtlich sicher, sondern auch algorithmisch sinnvoll.
Das Heilmittelwerbegesetz zwingt Praxen nicht zu schlechtem Marketing. Es zwingt sie zu besserem Marketing. Zu mehr Klarheit, mehr Verantwortung und mehr Einordnung. Wer das versteht, nutzt das HWG nicht als Einschränkung, sondern als Leitplanke.
Erfolgreiches Praxis-Marketing entsteht dort, wo rechtliche Sicherheit und menschliche Perspektive zusammenkommen. Nicht durch das Versprechen von Ergebnissen, sondern durch das Versprechen von Orientierung.
Das Heilmittelwerbegesetz verbietet keine gute Kommunikation. Es verbietet schlechte Versprechen. Praxen, die den emotionalen und menschlichen Kontext ihrer Patienten verstehen, können auch unter HWG-Bedingungen erfolgreiches Marketing betreiben. Nicht durch Werbung, sondern durch Einordnung und Vertrauen.
Eine Praxis für ästhetische Medizin in Hamburg erhielt eine Abmahnung wegen eines Vorher-Nachher-Bildes auf Instagram, das ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis und ohne ausreichende Einordnung des Behandlungsverfahrens veröffentlicht worden war. Die Abmahnung kostete rund 1.800 Euro an Anwaltskosten und band über drei Wochen Zeit der Praxisleitung. Nach der Überarbeitung sämtlicher Bildinhalte gemeinsam mit einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei wurden alle bestehenden 34 Beiträge auf Konformität geprüft, sieben davon mussten entfernt oder angepasst werden.
Im Anschluss stellte die Praxis fest, dass rechtskonform gestaltete Inhalte nicht weniger, sondern teils mehr Reichweite erzielten, weil sie von der Plattform seltener eingeschränkt wurden. Innerhalb von zwei Monaten normalisierten sich die Anfragen wieder auf das vorherige Niveau von etwa 20 pro Monat, ohne dass ein weiteres rechtliches Risiko bestand. Die einmalige Investition in eine rechtliche Prüfung verhinderte weitere Abmahnungen über den restlichen Jahresverlauf.
Der erste Fehler ist die unreflektierte Verwendung von Vorher-Nachher-Darstellungen ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise, was bei ästhetischen, nicht medizinisch notwendigen Eingriffen grundsätzlich unzulässig ist. Der zweite Fehler ist die Werbung mit Erfolgsversprechen wie "garantiert faltenfrei" oder "schmerzfrei", da das Gesetz irreführende und übertriebene Aussagen über Wirkung und Risiken untersagt.
Der dritte Fehler ist die Annahme, das Gesetz gelte nur für klassische Anzeigen und nicht für Social-Media-Beiträge. Tatsächlich erfassen die Regelungen jede Form der Außendarstellung, auch Stories, Reels und Patientenbewertungen, die von der Praxis aktiv geteilt werden. Praxen, die dies übersehen, laufen Gefahr, wiederholt abgemahnt zu werden, was neben Kosten auch das Vertrauen bestehender Patienten beeinträchtigen kann.
Ein verlässliches Signal ist eine rechtliche Prüfung aller aktiven Kanäle innerhalb von zwei bis vier Wochen ohne Beanstandung durch eine spezialisierte Kanzlei. Ein weiteres Zeichen ist das Ausbleiben von Abmahnungen über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Umstellung, kombiniert mit gleichbleibenden oder steigenden Interaktionszahlen auf den betroffenen Kanälen.
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