Von Dominik von Falkenhausen · Recht & Möglichkeiten · 2026-02-10

Kurz beantwortet: Vier Ebenen greifen gleichzeitig: Heilmittelgesetz, FMH-Standesordnung, kantonales Gesundheitsgesetz und Lauterkeitsrecht. Information ist zulässig, Anpreisung nicht – und bei überkantonaler Sichtbarkeit gilt der strengere Maßstab.
In der Schweiz gibt es nicht ein Gesetz, sondern vier Regelwerke gleichzeitig – und jeder Kanton ist etwas anders. Erklären dürfen Sie alles. Versprechen dürfen Sie nichts.
Die Schweiz hat kein Heilmittelwerbegesetz nach deutschem Muster, aber ein Regelwerk aus mehreren Ebenen. Genau das führt zu Unsicherheit: Es gibt nicht das eine Gesetz, das man liest und dann Bescheid weiß. Wer die Ebenen kennt, kann trotzdem sehr klar kommunizieren.
Das Heilmittelgesetz regelt die Werbung für Arzneimittel. Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist untersagt. Für die ästhetische Medizin ist das zentral: Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig. Werbung, die sich erkennbar auf dieses Präparat bezieht, ist gegenüber dem Publikum nicht zulässig. Zulässig bleibt die sachliche Information über die Behandlung selbst.
Die Standesordnung der FMH verlangt, dass Information über die ärztliche Tätigkeit objektiv, wahrheitsgetreu und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend ist. Sie darf nicht anpreisend, irreführend oder aufdringlich sein. Auch hier gilt die Grundunterscheidung: Information ja, Anpreisung nein.
Das ist der Punkt, den viele übersehen. Werbung ist kantonal geregelt und die Kantone handhaben es unterschiedlich streng. Eine Kampagne, die in Zug problemlos läuft, kann in einem anderen Kanton beanstandet werden. Wer über Kantonsgrenzen hinweg wirbt – und das tut online praktisch jede Praxis –, muss den strengeren Maßstab anlegen.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb greift zusätzlich. Irreführende Angaben, unhaltbare Vergleiche und intransparente Preisangaben sind damit angreifbar – unabhängig vom Gesundheitsrecht. Zur Preisbekanntgabe gibt es eigene Vorgaben: Preise müssen klar und tatsächlich zu bezahlen sein.
Vorher-Nachher-Bilder sind in der Schweiz nicht generell verboten, aber sie sind heikel, sobald sie ein Ergebnis suggerieren. Erfahrungsberichte sind zulässig, dürfen aber keine Erfolgsgarantie transportieren. Preisangaben sind zulässig, müssen aber vollständig und verbindlich sein. Superlative sind praktisch nie haltbar.
Und positiv gewendet: Sie dürfen erklären, aufklären, einordnen, über Risiken sprechen, Ihre Qualifikation belegen, Fallzahlen nennen, Abläufe transparent machen. Genau das ist in der Schweiz besonders wirksam, weil der Markt stark auf Seriosität und Diskretion reagiert.
Weil viele Praxen aus Unsicherheit gar nichts sagen. Wer als Einziger sauber erklärt, was eine Behandlung kostet, wie sie abläuft und welche Risiken bestehen, gewinnt Vertrauen – und wird von Suchsystemen als die inhaltlich relevante Quelle erkannt. Konservative Regeln bestrafen nicht Kommunikation. Sie bestrafen Übertreibung.
Denkbar ist eine Praxis im Kanton Zürich, die eine Kampagne mit Vorher-Nachher-Bildern und einem zeitlich begrenzten Einführungspreis plante – ein Vorgehen, das in einer deutschen Nachbarpraxis unauffällig lief. Nach Rücksprache mit einer auf Gesundheitsrecht spezialisierten Kanzlei wurde die Kampagne umgebaut: Die Bilder wurden durch Ablaufbeschreibungen ersetzt, der Einführungspreis in einen dauerhaft transparenten Preisrahmen überführt. Die Klickzahlen sanken leicht, die Terminquote stieg, weil die Erwartungen der Anfragenden nun zur tatsächlichen Leistung passten.
Zuerst die eigenen Texte gegen HMG, FMH-Standesordnung und kantonales Gesundheitsgesetz prüfen. Danach den strengsten anwendbaren kantonalen Massstab als Grundlinie festlegen, sofern überkantonal geworben wird. Anschliessend Preisangaben vollständig und verbindlich formulieren. Danach Superlative durch belegbare Fakten ersetzen. Zuletzt eine jährliche Kontrolle einplanen, da sich kantonale Auslegungen ändern können.
Erster Fehler: Vorher-Nachher-Bilder werden ohne erklärenden Kontext gezeigt. Besser ist, sie nur mit Einwilligung und begleitender Aufklärung einzusetzen. Zweiter Fehler: Rabattaktionen mit Zeitdruck werden beworben. Besser ist, transparente und dauerhafte Preisangaben zu verwenden. Dritter Fehler: Werbung wird schweizweit identisch ausgespielt, ohne den strengsten Kanton zu berücksichtigen. Besser ist, den strengeren Massstab von vornherein anzulegen. Vierter Fehler: Botulinumtoxin wird namentlich beworben. Besser ist, ausschliesslich die Behandlung zu beschreiben.
Ein Anhaltspunkt ist, dass Anfragen sachlich und vorbereitet wirken, weil die Kommunikation vorab realistisch informiert hat. Ein zweiter Anhaltspunkt ist die Reaktion von Kolleginnen und Kollegen sowie der kantonalen Ärztegesellschaft – bleibt sie aus, ist die Kommunikation vermutlich im zulässigen Rahmen. Ein dritter Anhaltspunkt ist eine sinkende Zahl an Anfragen, die nur nach dem günstigsten Preis fragen.
Eine einmalige rechtliche Prüfung der bestehenden Kommunikation kostet je nach Umfang meist CHF 500 bis CHF 2000 und dauert wenige Wochen. Die Überarbeitung der Website und Werbematerialien auf dieser Grundlage nimmt vier bis acht Wochen in Anspruch. Der laufende Prüfaufwand danach ist gering.
Hinweis: Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind Heilmittelgesetz, Arzneimittel-Werbeverordnung, die FMH-Standesordnung, das jeweilige kantonale Gesundheitsgesetz sowie das UWG in der geltenden Fassung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine im schweizerischen Gesundheitsrecht spezialisierte Rechtsberatung.
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