Von Dominik von Falkenhausen · Recht & Möglichkeiten · 2026-02-03

Kurz beantwortet: Erlaubt ist nach § 53 Ärztegesetz sachliche, wahre Information über Leistungen, Ausbildung, Ablauf und Kosten. Untersagt sind Anpreisung, Irreführung, unbelegbare Superlative und Publikumswerbung für rezeptpflichtige Präparate wie Botulinumtoxin.
Sie dürfen in Österreich sagen, was Sie tun, wie es abläuft und was es kostet. Sie dürfen nur nichts versprechen und nichts übertreiben. Die meisten Praxen sagen viel weniger, als sie dürften.
Viele Praxen in Österreich kommunizieren vorsichtiger als nötig, weil sie die Regeln nur vom Hörensagen kennen. Das Ergebnis sind Websites, auf denen nichts Falsches steht, aber auch nichts, das jemanden überzeugt. Dabei ist der rechtliche Rahmen in Österreich klarer, als er im Alltag wirkt – und er lässt deutlich mehr Kommunikation zu, als die meisten nutzen.
Maßgeblich ist § 53 Ärztegesetz. Ärztinnen und Ärzte dürfen sachliche, wahre Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen. Untersagt sind unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen. Die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert das: Sie erlaubt ausdrücklich Information über Leistungsspektrum, Ausbildung, Schwerpunkte, Ausstattung und Ordinationsablauf.
Der Unterschied zu Deutschland liegt weniger im Grundsatz als im Ton. Deutschland arbeitet mit dem Heilmittelwerbegesetz und der Berufsordnung, Österreich mit dem Ärztegesetz und der Kammer-Werberichtlinie. Beide verbieten Anpreisung und Irreführung. Beide erlauben Aufklärung. Wer in Deutschland sauber kommuniziert, ist in Österreich in der Regel nicht weit von der Linie entfernt – Übernahme ohne Prüfung ist trotzdem riskant.
Erstens: Vorher-Nachher-Bilder. Sie sind in Österreich heikler, als viele denken. Sobald sie den Charakter einer Erfolgszusage bekommen oder aus dem Behandlungskontext gelöst werden, bewegt man sich außerhalb des Sachlichkeitsgebots. Wer damit arbeitet, braucht Dokumentation, Einwilligung und eine erkennbar aufklärende Einbettung.
Zweitens: verschreibungspflichtige Arzneimittel. Botulinumtoxin ist rezeptpflichtig. Publikumswerbung dafür ist nach dem Arzneimittelgesetz nicht zulässig. Praxen umgehen das nicht durch Abkürzungen oder Spitznamen – entscheidend ist, ob erkennbar für ein rezeptpflichtiges Präparat geworben wird. Zulässig ist die Information über die Behandlung, nicht die Bewerbung des Präparats.
Drittens: Rabatte, Aktionen, Countdown-Angebote. Preiswerbung ist nicht generell verboten, aber Druckmechanik widerspricht dem Sachlichkeitsgebot. Ein Preis darf transparent sein. Er darf keine Entscheidung erzwingen.
Viertens: Superlative. „Beste Klinik Wiens“, „führender Experte“ – solche Aussagen sind nur haltbar, wenn sie belegbar sind. In der Regel sind sie es nicht.
Sie dürfen erklären, wie eine Behandlung abläuft, was sie kostet, wie lange sie dauert und wer sie durchführt. Sie dürfen Ihre Ausbildung, Ihre Schwerpunkte, Ihre Fallzahlen und Ihre Geräte nennen. Sie dürfen über Risiken sprechen – und genau das schafft mehr Vertrauen als jedes Werbeversprechen. Sie dürfen Patientenfragen beantworten, Fachartikel veröffentlichen, Podcasts führen, Social Media bespielen.
Der entscheidende Satz lautet: Erlaubt ist Information, verboten ist Anpreisung. Wer diesen Unterschied verinnerlicht, kann in Österreich sehr deutlich kommunizieren.
Der eigentliche Wettbewerbsnachteil entsteht nicht durch das Gesetz, sondern durch die Selbstzensur. Wenn eine Ordination aus Unsicherheit nur noch Allgemeinplätze schreibt, verliert sie zwei Dinge gleichzeitig: die Entscheidungshilfe für Patienten und die inhaltliche Substanz, die Google und KI-Systeme brauchen, um die Praxis einer Fragestellung zuzuordnen. Rechtssicherheit und Sichtbarkeit stehen nicht im Widerspruch. Unklarheit schadet beiden.
Klären Sie die Regeln einmal grundsätzlich mit einem Anwalt für Medizinrecht in Österreich – nicht pro Text, sondern als Rahmen. Legen Sie danach eine interne Formulierungsliste an: welche Begriffe Sie verwenden, welche nicht, wie Sie über Ergebnisse sprechen, wie Sie Preise darstellen. Ab diesem Punkt kostet Compliance keine Zeit mehr, weil jede Entscheidung schon getroffen ist.
Nehmen wir eine Ordination für ästhetische Medizin in Salzburg, die auf ihrer Website bislang nur einen Leistungskatalog mit Stichworten führte – aus Sorge, mit ausführlicheren Texten gegen die Werberichtlinie zu verstoßen. Nach einer rechtlichen Klärung mit einer Medizinrechtskanzlei entstand eine sachliche Erklärseite pro Behandlung: Ablauf, Dauer, Risiken, Nachsorge, realistische Erwartung. An den Formulierungen änderte sich wenig, an der Tiefe sehr viel. Innerhalb weniger Monate stiegen die qualifizierten Anfragen, weil die Seiten tatsächlich Fragen beantworteten, die vorher unbeantwortet blieben – ohne dass eine einzige Aussage anpreisend wurde.
Erster Fehler: Aus Vorsicht wird gar nichts geschrieben. Das kostet Sichtbarkeit, ohne rechtlich etwas zu gewinnen. Besser ist, sachlich und ausführlich zu informieren. Zweiter Fehler: Vorher-Nachher-Bilder werden ohne Einwilligung und ohne erklärenden Kontext veröffentlicht. Besser ist, Bilder nur mit Dokumentation, Einwilligung und begleitendem Text zu zeigen. Dritter Fehler: Rezeptpflichtige Präparate werden namentlich beworben, etwa in Aktionsangeboten. Besser ist, ausschließlich die Behandlung zu beschreiben, nicht das Produkt. Vierter Fehler: Bewertungen mit Erfolgsversprechen werden ungeprüft übernommen. Besser ist, Bewertungen zu sichten und werbliche Übertreibungen nicht zu verstärken.
Ein brauchbarer Prüfpunkt: Können Sie jede Aussage auf Ihrer Website mit einem Beleg unterlegen – Ausbildung, Fallzahl, Ablaufbeschreibung? Wenn ja, bewegen Sie sich sicher im Rahmen der Werberichtlinie. Ein zweiter Anhaltspunkt ist die Reaktion von Patientinnen und Patienten im Erstgespräch: Wer die Website vorher gelesen hat, sollte weniger Grundsatzfragen stellen und stattdessen konkrete Anschlussfragen. Das zeigt, dass die Inhalte informieren statt nur zu werben.
Die einmalige rechtliche Klärung mit einer Medizinrechtskanzlei dauert in der Regel wenige Stunden und kostet je nach Kanzlei einen niedrigen bis mittleren dreistelligen Betrag. Das Überarbeiten der bestehenden Texte auf dieser Grundlage nimmt, je nach Leistungsumfang, zwei bis sechs Wochen in Anspruch. Der laufende Aufwand danach ist gering, weil einmal getroffene Formulierungsentscheidungen wiederverwendet werden können.
Hinweis: Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das Ärztegesetz, die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer sowie das Arzneimittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Österreich.
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